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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 930/19

Datum:
06.12.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 930/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1206.14A930.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 10784/16
Normen:
GG Art.3 Abs.1; JAG NRW §4 Abs.5; JAG NRW §18 Abs. 4
Leitsätze:

Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt, dass eine erforderliche Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben.

Die Mitgliedschaft eines Prüfers im Landesjustizprüfungsamt endet nicht mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wenn seine Prüfungsentscheidung angefochten wurde und infolge einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs eine erneute Bewertung der Prüfungsleistung nötig wird.

Bei der Entscheidung, ob ein Abweichen von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet, handelt es sich um eine Prüfungsentscheidung, die der Prüfungsausschuss innerhalb seines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums trifft.

Der Prüfling hat keinen Anspruch darauf, dass der Prüfungsausschuss seine Überlegungen hierzu in der Begründung seiner Entscheidung vollständig dokumentiert.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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