Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 720/16

Datum:
23.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 720/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0123.14A720.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 78/14
Normen:
VermKatG NRW § 16 Abs. 2 Satz 1; ÖbVIG NRW § 9 Abs. 4 Alt. 2; GebG NRW § 13 Abs. 1
Leitsätze:

Die Einmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW ist keine öffentliche Last im Sinne von § 436 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.

Einmessungsaufträge, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 14 Abs. 2 (bzw. nunmehr § 16 Abs. 2 Satz 1) VermKatG NRW (a. F.) erteilt werden, sind grundsätzlich für das gesamte Verfahren bindend und können nicht mit den kostenrechtlichen Wirkungen des § 15 GebG NRW zurückgenommen werden. Anderes gilt aber, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 Alt. 2 ÖbVermIng BO NRW (a. F.) (nunmehr § 9 Abs. 4 Alt. 2 ÖbVIG NRW) nicht nachkommt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank