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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 516/19

Datum:
12.12.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 516/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1212.14A516.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 13032/16
Leitsätze:

1. Für die Frage, ob die Bewilligungsbehörde für Wohnungsbauförderung erteilte Weisungen nicht beachtet hat (§ 12 Abs. 2 Satz 1 WFNG NRW), hier nach den Wohnraumförderungsbestimmungen die Verpflichtung zur Einholung von Selbstauskünften und Schufa-Mitteilungen, bemisst sich nicht danach, ob irgendwelche Auskünfte eingeholt werden, sondern danach, ob die Kreditverbindlichkeiten realistisch abbildende Auskünfte eingeholt werden. Widersprechen sich die Auskünfte, muss dies aufgeklärt werden.

2. Die NRW.Bank trägt als Kreditgeberin das mit jeder Kreditgewährung verbundene Ausfallrisiko. Das gilt aber nur, wenn die Kreditgewährung auf einer Förderzusage der Bewilligungsbehörde beruht, die weisungsgemäß bearbeitet wurde, denn die Weisungen sollen insbesondere sicherstellen, dass nur an leistungsfähige und zuverlässige Förderempfänger Kredite vergeben werden.

3. In analoger Anwendung der Ermessensüberprüfung bei Verwaltungsakten kann das ermessenswidrige Verlangen der Freistellung von Verbindlichkeiten oder der Erstattung bereits ausgezahlter Darlehen nach § 12 Abs. 3 WFNG NRW zur Unbegründetheit der Klage führen.

4. Zweck der Vorschrift ist es, eine verfehlte Förderung für die Klägerin wirtschaftlich zu neutralisieren. Maßgeblich ist, dass die Nichtbeachtung der Weisung, hier also die unaufgeklärte Hinnahme des Widerspruchs zwischen Selbstauskünften und Schufa-Mitteilungen, dazu geführt hat, dass auf ihrer Grundlage die Förderung nicht hätte gewährt werden dürfen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 224.477,34 Euro festgesetzt.

 
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