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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2043/16

Datum:
23.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 2043/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0123.14A2043.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3812/14
Normen:
VermKatG NRW § 20 Abs. 3 Satz 1; ÖbVermIng BO NRW § 15 Abs. 1 Satz 1; ÖbVIG NRW § 14 Abs. 2
Leitsätze:

Inwieweit erst nach einer gewissen Zeit eintretende Umstände im Rahmen der Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW als (vorübergehende) Abmarkungshindernisse von Bedeutung sein können, hängt maßgeblich davon ab, inwieweit eine Zerstörung der Grenzzeichen absehbar und damit eine Vornahme der Abmarkung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unwirtschaftlich anzusehen ist. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung auf bereits begonnene oder unmittelbar bevorstehende Hindernisse lässt sich ihr nicht entnehmen.

Der Vermessungsstelle steht bei der Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 VermKatG NRW kein Beurteilungsspielraum zu.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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