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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2042/18

Datum:
18.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2042/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0118.14A2042.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 5634/17
Normen:
ÄApprO § 24 Abs. 3; VwVfG NRW § 46
Leitsätze:

Nur im atypischen Ausnahmefall darf davon abgesehen werden, dem Prüfling vor dem mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung praktische Aufgaben zu stellen und ihm aufzugeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzulegen und zu begründen.

Dass im Prüfungstermin ohnehin nach § 24 Abs. 3 ÄApprO praktische Aufgaben gestellt werden oder dass die Ausgabe praktischer Aufgaben vor dem Prüfungstermin mit personellen und organisatorischen Schwierigkeiten verbunden ist, begründet keinen atypischen Ausnahmefall.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 23. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2017 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Kläger zu einem weiteren Prüfungsversuch zu laden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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