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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1981/18

Datum:
31.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1981/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0131.14A1981.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 8932/16
Normen:
VwVfG NRW § 46; NotSanG § 32; RettAssG § 3
Leitsätze:

Der praktische Teil der Prüfung zum Rettungsassistenten ist eine einheitliche Prüfung, für die eine einheitliche Note aus den Noten der beteiligten Fachprüfer festgesetzt wird. Die beteiligten Fachprüfer müssen daher während der gesamten praktischen Prüfung anwesend sein und die Prüfungsleistung insgesamt zur Kenntnis nehmen.

Den Fachprüfern dürfen keine Bewertungsbögen vorgegeben werden. Es obliegt eigenverantwortlich allein ihnen, Kriterien für ihre Bewertung und Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen zu entwickeln.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 28.9.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.9.2016 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu einem weiteren Prüfungsversuch des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Rettungsassistentin zu laden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens  beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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