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Im praktischen Teilbereich "Parodontologie" des Prüfungsabschnitts "Zahnerhaltungskunde" der Zahnärztlichen Prüfung besteht eine Anwesenheitspflicht des Prüfers insbesondere bei der praktischen Behandlung.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -) nicht vorliegt.
3Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe im praktischen Teilbereich "Parodontologie" des Prüfungsabschnitts "Zahnerhaltungskunde" keine durchgängige Anwesenheitspflicht des Prüfers. Der praktische Teil dieser Prüfung gliedere sich in vier Phasen. In zwei dieser Phasen arbeite der Prüfling eigenständig und werde nur von einem Assistenzarzt begleitet. Die Prüfungsleistung werde in den beiden anderen Phasen erbracht. Nur in diesen Phasen müsse der Prüfer durchgängig anwesend sein.
4Dem Senat erschließt sich nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage der Beklagte den praktischen Prüfungsteil des Teilbereichs "Parodontologie" in vier Phasen aufteilt, von denen nur zwei Prüfungsleistungen sein sollen. Der Approbationsordnung für Zahnärzte lässt sich eine solche Aufteilung nicht entnehmen. In § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZÄPrO ist lediglich geregelt, dass der Kandidat in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen hat, dass er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie vertraut ist. Dass der Kandidat bei der Vorbereitung der Behandlung und bei der Behandlung eigenständig arbeite und dass diese Tätigkeiten nicht Bestandteil der Prüfungsleistung seien, lässt sich dieser Regelung nicht entnehmen. Um sich ein Bild darüber machen zu können, ob der Kandidat über die in § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZÄPrO beschriebenen Qualifikationen verfügt, hat der Prüfer u.a. festzustellen, ob der Prüfling praktisch nachweist, dass er mit den Methoden der Behandlung einer Paradontopathie vertraut ist. Das lässt sich nicht allein anhand des Ergebnisses der Behandlung feststellen, sondern erfordert auch das Beobachten der praktischen Behandlung. Dem steht nicht entgegen, dass in § 49 ZÄPrO im Gegensatz zu beispielsweise § 48 ZÄPrO nicht die Rede davon ist, dass die Vorbereitung der Behandlung und die Behandlung selbst (in § 48 ZÄPrO die Untersuchung des Kranken) in Gegenwart des Prüfers zu erfolgen habe. Hieraus lässt sich nicht folgern, dass die Behandlung eines Patienten und deren Vorbereitung nur dann Prüfungsleistung ist, wenn die Gegenwart des Prüfers ausdrücklich normiert ist. Die Inhalte der jeweiligen Prüfungsleistung ergeben sich vielmehr aus den normierten Qualifikationen, die der Kandidat nachzuweisen hat.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar.