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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2785/17

Datum:
12.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 2785/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0312.13A2785.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 3070/15, 18 K 3083/15
Leitsätze:

1. Maßgeblich für die Prioritätsentscheidung bei konfligierenden Rahmenvertragsanmeldungen ist gemäß § 13 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 EIBV allein die Zweckbestimmung des jeweiligen Rahmenvertrags, die in der Sicherung des beabsichtigten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehrs, der Sicherung zu beantragender grenzüberschreitender Zugtrassen oder der Sicherung zu beantragender Zugtrassen für den Güterverkehr bestehen kann.

2. § 9 Abs. 4 Satz 1 EIBV gibt eine Prüfungsreihenfolge vor. Erst wenn nach vollständiger Abarbeitung der Vorrangkriterien keine konfliktlösende Entscheidung möglich ist, soll – vorbehaltlich des § 9 Abs. 4 Satz 2 EIBV – eine Entscheidung im Regelentgeltverfahren nach § 9 Abs. 5 EIBV möglich sein.

3. Grenzüberschreitende Zugtrassen im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV sind grundsätzlich alle Zugtrassen im Sinne von § 2 Nr. 1 EIBV, bei denen der Zug mindestens die Grenze eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert.

4. Es kann offenbleiben, ob die Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV ausnahmsweise diejenigen grenzüberschreitenden Zugtrassen nicht erfasst, die durch die Schienenwegebetreiber nach näherer Maßgabe von §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EIBV bereits vorab im Wege der Vereinbarung konstruiert worden sind. Die Regelung ist jedenfalls nicht auf vorab im Wege der Vereinbarung konstruierte grenzüberschreitende Zugtrassen beschränkt (Aufgabe der Senatsrechtsprechung).

5. Für die Privilegierung eines auf die Sicherung einer grenzüberschreitenden Zugtrassen gerichteten Rahmenvertrages ist es nicht erforderlich, dass die grenzüberschreitende Zugtrasse bereits im Zeitpunkt der Rahmenvertragsanmeldung in Abstimmung mit den beteiligten Schienenwegebetreibern konstruiert worden ist, oder zumindest die zum Rahmenvertrag angemeldeten Bandbreiten zwischen den beteiligten Schienenwegebetreibern harmonisiert und ggf. durch entsprechende Rahmenverträge für die angrenzenden Schienenwegenetze im Ausland gesichert wären. Entsprechende Angaben sind auch für die Rahmenvertragsanmeldung nicht zu verlangen.

 
Tenor:

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 2017 werden teilweise geändert.

Auf die Berufungen der Klägerinnen wird der Bescheid der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 20. Februar 2015 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27. April 2015 im Hinblick auf Ziffer 3 seines Tenors und auf die Berufung der Klägerin zu 1) auch im Hinblick auf Ziffer 4 seines Tenors aufgehoben. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der jeweils Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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