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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 254/17

Datum:
10.12.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 254/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1210.13A254.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1418/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. Dezember 2016 geändert. Der der Klägerin erteilte Bescheid vom 7. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2014 sowie der den Beigeladenen erteilte Bescheid vom 3. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb der Buslinie L … für die Laufzeit vom 21. August 2014 bis zum 20. August 2024 neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten für das Verfahren in beiden Instanzen tragen der Beklagte, die Beigeladene zu 2) und die Klägerin jeweils zu 1/3. Der Beklagte und die Beigeladene zu 2) tragen zudem 2/3 der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin trägt 1/3 der dem Beklagten und der Beigeladenen zu 2) entstandenen außer-gerichtlichen Kosten. Eine weitere Kostenerstat-tung findet nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungs-gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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