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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die Voraussetzungen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Klageverfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt danach u. a. voraus, dass die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann. Die Klägerin ist jedoch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Prozesskosten selbst vollständig in einem Betrag aufzubringen. Sie kann diese durch Einsatz ihres Vermögens bestreiten. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen soweit dies zumutbar ist, wobei § 90 SGB XII entsprechend gilt. Die Klägerin verfügt über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens deckendes Vermögen, dessen Einsatz für die Prozessführung ihr zumutbar ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich in dem für die Prozessführung benötigten Umfang um nicht einzusetzendes Vermögen i. S. d. § 90 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB XII handelt. Auf dem Konto bei der E. Bank mit der Kontonummer 000000000 ("TopZinsPaket") befand sich am 29. März 2019 ausweislich des von der Klägerin eingereichten Kontoauszugs ein Guthaben von 4.927,15 EUR. Der Kontoauszug betreffend das bei der Sparkasse L. bestehenden Kontos (Kto.Nr. 00000000) wies am 30. April 2019 ein Guthaben von 2.841,66 EUR aus. Ferner verfügt die Klägerin über einen Bausparvertrag bei der E. Bausparkasse C. mit einem Guthaben i. H. v. 10.266,56 EUR.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar.