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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 805/18

Datum:
05.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 805/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0305.12E805.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1170/18
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Klägerin wird für den ersten Klageantrag, festzustellen, dass die Inobhutnahme ihrer fünf Kinder (K.     K1.     , K2.     B.    , T.      -M.      , F.     X.       und T1.     K3.       N.    ) durch die Beklagte am 0. 0.2018 rechtswidrig war, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin D.       N1.      beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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