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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2018 zu Recht die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. Juli 2018 zurückgewiesen, mit dem die mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist. Die entsprechenden Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 120a Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 und § 124 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO liegen vor, da der Antragsteller trotz Aufforderungen des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai und 14. Juni 2018 die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen, das einen Bezug zu dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht erkennen lässt, nicht in Frage gestellt.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.