Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, weil der (seinerzeit noch beabsichtigten) Rechtsverfolgung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
6Hier bestand für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in Gestalt der von ihr beantragten, auf die vorläufige Zahlung von "Pflegegeld" gerichteten einstweilige Anordnung keine Erfolgsaussicht. Unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Weiteren scheiterte der (Anordnungs-)Anspruch daran, dass der Anspruch jedenfalls nicht der Antragstellerin zusteht, sondern gegebenenfalls ihrer Schwester als personensorgeberechtigter Kindesmutter. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die der Antragstellerin von ihrer Schwester erteilte Vollmacht bewirkt keinen Anspruchsübergang auf die Antragstellerin im Sinne einer Abtretung o. ä. Ansonsten gibt die Vollmacht der Antragstellerin nicht das Recht, den Anspruch, wie hier im Rahmen der beantragten einstweiligen Anordnung, im eigenen Namen geltend zu machen. Dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich in den Monaten Juni und Juli 2018 jedenfalls Teilbeträge des "Pflegegeldes" an die Antragstellerin gezahlt hat, bedeutet keine Anerkennung o. ä. der Anspruchsinhaberschaft der Antragstellerin. Die Zahlung unmittelbar an die Antragstellerin beruht offensichtlich darauf, dass (auch) die Schwester der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf "Pflegegeld" (Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nebst wirtschaftlicher Jugendhilfe gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII) gestellt hatte und dieser nach Lage der Dinge die Bitte oder Anweisung beinhaltete, das "Pflegegeld" unmittelbar an die Antragstellerin zu zahlen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).