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Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Beschwerdewert von 200 € (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) nicht erreicht wird. Bei der Berechnung der Differenz der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Vergütung für das Eilverfahren bei Zugrundelegung des beantragten Gegenstandswerts von 5.000,- € gegenüber der Vergütung bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts von 2.500,- € war zu berücksichtigen, dass eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) gemäß § 162 Abs. 1 VwGO nicht festgesetzt werden kann, da kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde und die Vertretung der Antragsteller im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung sein kann. Auch kann die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG nur einfach angesetzt werden, da es sich um eine einzige Angelegenheit handelt (vgl. Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG), wovon im Übrigen auch die Prozessbevollmächtigten selbst ausgehen, wie die Anwendung der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG im Schriftsatz vom 24. April 2019 zeigt.
3Unbeschadet des Vorstehenden ist darauf hinzuweisen, dass je begehrtem Betreuungsplatz ein Betrag in Höhe des halbierten Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen gewesen wäre, hier insgesamt also ein Gegenstandswert i. H. v. 5.000,- €.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).