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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die begehrte Prozesskostenhilfe steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die zuletzt eingereichte Prozesskostenhilfeerklärung des Klägers vom 24. April 2019 entspricht nach seinen eigenen Angaben nicht mehr den gegenwärtigen Verhältnissen. Denn in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2019 hat der Kläger erklärt, er habe mit der Aufgabe seines Nebenerwerbs zum 31. Mai 2019 „zu jenem Zeitpunkt ein Hauptgewerbe gegründet“. Innerhalb der mit der Verfügung vom 25. Juni 2019 gesetzten Frist hat der Kläger eine neue, den aktuellen Gegebenheiten Rechnung tragende Prozesskostenhilfeerklärung nicht vorgelegt.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).