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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
4Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
5Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen von § 14 Abs. 8 APG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Fall der streitgegenständlichen Überleitungsanzeige erfüllt sind. Insbesondere ist der tatsächliche Bestand des übergeleiteten bürgerlich-rechtlichen Anspruchs keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Überleitungsanzeige. Vielmehr genügt es, dass der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
6BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 57.88 -, juris Rn. 14, m. w. N. für die Vorgängerregelung des § 90 BSHG.
7Dass ein Herausgabeanspruch der Empfängerin von Pflegewohngeld, der verstorbenen Mutter der Klägerin Frau F. X. , offensichtlich ausgeschlossen ist, ist nicht ersichtlich. Ob die Klägerin ihrer Mutter das unstreitig von deren Sparkonto abgehobene Bargeld ausgehändigt hat, war bereits in einem Verfahren vor dem Landgericht N. umstritten und wird in einem gegebenenfalls weiteren Gerichtsverfahren durch Beweisaufnahme zu klären sein. Es ist daher keinesfalls offensichtlich, dass der Herausgabeanspruch durch Erfüllung zum Zeitpunkt der Überleitungsanzeige bereits erloschen war.
8Dass der Beklagte in das vorgenannte landgerichtliche Verfahren nicht eintreten konnte, führt nicht dazu, dass der Anspruch in einem neuen Zivilprozess nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dass offen ist, ob der Beklagte eine solche Klage erheben wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige unerheblich.
9Ob der Klägerin im zivilgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden ist bzw. zu gewähren sein wird, ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren irrelevant, da die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage gegen die Überleitungsanzeige - wie dargelegt - nach einem anderen Maßstab zu beurteilen sind, nämlich dem offensichtlichen Nichtbestehen des übergeleiteten Anspruchs. Im Zivilprozess hängt die hinreichende Erfolgsaussicht hingegen vom Bestehen des Herausgabeanspruchs ab und damit nicht von einer Negativevidenz.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.