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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
6Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Der Kläger hat vor Klageerhebung bei der Beklagten weder einen der Klageschrift vom 7. März 2016 entsprechenden Antrag noch einen Antrag entsprechend dem Schriftsatz vom 27. April 2016 gestellt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Kläger mit der Beschwerdebegründung durch Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 27. April 2016 geltend macht, er habe in 2010 und 2014 Akteneinsichtsanträge gestellt, folgt daraus nichts Abweichendes. Im Nachgang zu diesen Anträgen hat die Beklagte dem Kläger Einsicht in die (zensierten) Akten gewährt bzw. ihm Ablichtungen aus den Akten zukommen lassen. Dass dieses Vorgehen sein Informationsbedürfnis nicht befriedigte und er deswegen erneut an die Beklagte herangetreten ist, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Von daher kann er eine Erfolgsaussicht der Klage nicht daraus herleiten, dass die Beklagte während des Klageverfahrens (erneut) Akteneinsicht angeboten hat. Im Übrigen können sich die vorgenannten Anträge nicht auf das dem streitgegenständlichen Akteneinsichtsrecht zugrunde liegende Informationsbedürfnis des Klägers im Zusammenhang mit der Fremdunterbringung seines Sohnes M. im L. I. bezogen haben, da sich der Sohn des Klägers erst seit dem 23. April 2015 in dieser Einrichtung aufhielt.
7Soweit der Kläger die Einsichtnahme in sämtliche Akten begehrt, ohne dass zuvor eine ‚Zensur‘ vorgenommen worden ist", ist die Klage zudem unbegründet, da § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einer Weitergabe von Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, entgegensteht. Auch dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dies gilt auch hinsichtlich des vom Kläger angesprochenen Diagnoseberichts des L. I. , der Gegenstand der Verhandlung vor dem Familiengericht am 12. April 2016 gewesen sein soll. Dass die Weitergabe hier nach den Nummern 1 bis 5 des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zulässig wäre, zeigt auch die Beschwerde nicht substantiiert auf.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).