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Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Klägerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
3Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht (mehr) mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt hat.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2017 - 12 E 249/17 - juris Rn. 2 ff., m. w. N.
5Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Neuregelung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nämlich nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden,
6vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.,
7was hier nicht der Fall ist.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.