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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
6Letzteres ist hier der Fall. Die Klage hat keine Erfolgsaussicht, weil sie unzulässig ist. Denn die Beklagte hat dem Klagebegehren aus den Schriftsätzen vom 23. Februar 2017 und 26. Mai 2017 durch den Erlass des Bescheides vom 30. August 2017 entsprochen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den hier streitgegenständlichen, denselben Bewilligungszeitraum (02.2017 bis 01.2018) betreffenden Bescheid vom 14. Februar 2017 aufgehoben (vgl. den standardisierten Vorspann „Frühere Bescheide werden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden“) und - anders als noch in jenem Bescheid - von einer Aufrechnung gemäß § 19 Satz 1 BAföG, § 51 SGB I weitgehend abgesehen. Eine hinreichend eindeutige Prozesserklärung darüber, dass der Bescheid vom 30. August 2017, soweit sich aus ihm ein - höherer - Rückforderungsbetrag von 1.512,40 € ergibt, in das vorliegende Klageverfahren einbezogen werden soll, hat der Kläger nicht abgegeben. Vielmehr geht der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 28. März 2018 davon aus, er habe „im Ergebnis“ sein „Rechtsschutzziel … dadurch erreicht“, „dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat“, und es sei ein „erledigendes Ereignis … nach Klageerhebung eingetreten“.
7Auf die Sachlage vor Erlass des Bescheides vom 30. August 2017 kann für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht abgestellt werden, weil das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zur dieser Zeit nicht entscheidungsreif war.
8Zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2018 - 19 E 732/18 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
9Entscheidungsreife liegt nämlich regelmäßig erst nach Vorlage der ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme vor.
10OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011- 12 E 225/11 -, juris Rn. 7, m. w. N.
11Die hier vorgelegte Prozesskostenhilfeerklärung des Klägers vom 23. Februar 2017 war - und ist - nicht vollständig, weil notwendige Angaben und Belege fehlen. Das gilt etwa für die Erklärung des Klägers zu Abschn. G Nr. 1. Dort hat der Kläger lediglich seine Bankverbindung angegeben, aber den aktuellen Kontostand weder beziffert noch belegt. Die vollständige und wahrheitsgemäße Erklärung hierzu wird nicht dadurch entbehrlich, dass in den beigezogenen Förderakten Kopien von älteren Kontoauszügen enthalten sind.
12Ferner spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von einer Unzulässigkeit der mit dem Schriftsatz vom 26. Mai 2017 vorgenommenen Klageerweiterung ausgegangen ist. Das gilt auch, soweit sich der Kläger gegen die mit dem Bewilligungsbescheid nach § 19 Satz 1 BAföG, § 51 SGB I erklärte Aufrechnung des Ausbildungsförderungsamtes wandte, weil diese Aufrechnung als Verwaltungsakt anzusehen sein dürfte, der in Bestandskraft erwachsen kann.
13Vgl. dazu eingehend Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 19 Rn. 7.1.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).