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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Eine aufgrund der zwischenzeitlich erklärten Klagerücknahme rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
5Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
6Letzteres ist hier der Fall. Soweit die Klägerin in der Sache Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für die Unterbringung und Betreuung beim Verbund Sozialtherapeutischer Einrichtungen e. V., Jugendhilfeeinheit Kids und Co., O.
7Straße 00, 00000 H. (VSE), begehrte, hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juni 2017 weiterhin Hilfe für junge Volljährige in Form der stationären Betreuung gemäß §§ 41, 34 SGB VIII bewilligt worden ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin "alltagsstrukturierende, niederschwellige und kleinschrittige Integrationsmaßnahmen sowie die Installation eines geeigneten Krisenmanagements zusammen mit den Bezugsbetreuern des VSE begehrt", ist nicht ersichtlich, dass dieses Begehren nicht von der bereits bewilligten Hilfe umfasst ist. Dies gilt umso mehr, als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Persönlichkeitsentwicklung und der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung dienen soll. Dies setzt angesichts der besonderen Situation der Klägerin eine engmaschige Betreuung voraus. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin durch den VSE im Rahmen des stationär dezentralen Wohnens nicht ihren Bedürfnissen entsprechend betreut worden ist. Ausweislich des Internetauftritts des VSE beinhaltet das stationär dezentrale Wohnen eine intensive Einzelbetreuung, um den Bewohnern auf diese Weise den Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zu einem Erwachsenen zu ermöglichen. Der Bericht des VSE vom 22. Juni 2016 belegt, dass der Klägerin diese konzeptionell vorgesehene intensive Betreuung auch zuteil geworden ist. So wird ausgeführt, dass die Klägerin gut dreieinhalb Jahren intensiv betreut worden ist. Dadurch seien bei der Klägerin Veränderungen erreicht worden, wenngleich die Klägerin auffallend mehr Zeit, Training, Begleitung, Führung und Reflexion als andere nach § 34 SGB VIII Betreute benötigt habe. Auch die Hilfeplanung, beispielsweise die Hilfeplanfortschreibung vom 5. Dezember 2016, enthält keine Anhaltspunkte für einen Hilfebedarf der Klägerin, der nicht durch die bereits bewilligte Hilfe nach §§ 41, 34 SGB VIII gedeckt werden könnte. Dem entspricht es auch, wenn die vom VSE als Bezugsbetreuerin der Klägerin eingesetzte Frau W. im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Münster am 25. Oktober 2017 erklärte, sie halte die bisherige Maßnahmen für geeignet, zur Zeit könnten keine weiteren oder anderen Maßnahmen ergriffen werden.
8Auch soweit die Klägerin hilfsweise die Finanzierung weiterer, "über die üblichen Pauschalen" hinausgehende Übungsfahrten mit den öffentlichen Personennahverkehr im Wege der Eingliederungshilfe beantragte, hat das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage im Ergebnis zutreffend verneint. Ein Bedarf für solche zusätzliche Fahrten folgt weder aus der Hilfeplanung noch ist er sonst ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Rahmen der Hilfe für junge Erwachsene in Form der stationären Unterbringung gemäß §§ 41, 34 SGB VIII ein so genanntes "Fun-Ticket" zur Verfügung gestellt wurde, das die Klägerin zur Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs an Schultagen ab 14:00 Uhr sowie an Wochenenden, Feiertagen und während der Schulferien ganztägig berechtigte. Mit diesem Ticket konnte die Klägerin das Ziel weiterverfolgen, selbständig mit Bus und Bahn zu fahren, vgl. auch die Zielsetzung in der Hilfeplanfortschreibung vom 5. Dezember 2016. Da das Fun-Ticket die Klägerin auch zu Fahrten in der nachmittäglichen Hauptverkehrszeit berechtigte, ist ein Bedarf an weiteren Übungsfahrten außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des Fun-Tickets, beispielsweise in der morgendlichen Hauptverkehrszeit, nicht ersichtlich. Dementsprechend beschreibt die Hilfeplanfortschreibung vom 5. Dezember 2016 auch nur das Ziel, dass die Klägerin lernen müsse, "selbstständig mit Zug/Bus zu fahren, um aktiv am Leben teilnehmen zu können", ohne einen Zeitpunkt dieser Übungsfahrten festzulegen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).