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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 820/19

Datum:
07.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 820/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1107.12B820.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 729/19
 
Tenor:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwerts auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Eine Festsetzung in Höhe der Hälfte der Kosten des tatsächlichen Aufenthalts des Antragstellers im Jugendwohnheim L.           in L1.       kam nicht in Betracht, da Verfahrensgegenstand lediglich die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers zur Altersfeststellung war. Der dauerhafte Aufenthalt des Antragstellers in der Jugendhilfeeinrichtung war hingegen nicht Gegenstand des Eilverfahrens. Anhaltspunkte für die übliche Dauer einer solchen vorläufigen Inobhutnahme bestehen nicht, so dass vom gesetzlichen Auffangwert auszugehen war, der in Anbetracht der Vorläufigkeit der begehrten Regelung zu halbieren war.

Dieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 
 

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