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Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. April 2019 ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist durch die Berichterstatterin in entsprechender Anwendung von § 87 a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Zugleich ist der angefochtene Beschluss entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für wirkungslos zu erklären.
2Über die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2008
4- 3 C 5.07 -, juris Rn. 2.
5Danach entspricht es im vorliegenden Fall, in dem für die Antragsteller im Beschwerdeverfahren ihr Vater als Prozessbevollmächtigter tätig war, billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Erfolgsaussichten wären offen gewesen, wenn sich das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Zwischen den Beteiligten war insoweit - voraussichtlich entscheidungserheblich - streitig, ob die Eltern der Antragsteller gegenüber einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin signalisiert haben, nur an zwei Betreuungsplätzen in der gleichen Einrichtung Interesse zu haben und ob ihnen bereits ein Betreuungsangebot in zwei Tagespflegestätten unterbreitet worden ist. Eine Klärung dieser Frage durch eine Beweiserhebung ist nach Erledigung des Verfahrens nicht mehr geboten.
6Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.