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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 560/19

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 560/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.12B560.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 464/19
 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen, weil sie nicht wirksam eingelegt worden ist; die Antragstellerin hat sich entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen als Bevollmächtigte vertreten lassen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

 
 

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