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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
2Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die gemeinsame Betreuung mit ihrem Sohn M. in einer Mutter-Kind-Einrichtung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu bewilligen.
3Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages zum einen damit begründet, die Antragsgegnerin sei für die Bewilligung der begehrten Maßnahme bereits örtlich unzuständig. Ihre Zuständigkeit ergebe sich weder aus § 86b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII noch aus § 86b Abs. 2 SGB VIII, da die Antragstellerin als Leistungsberechtigte im Sinne von § 19 SGB VIII im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin weder ihren gewöhnlichen noch ihren tatsächlichen Aufenthalt habe und sich auch gegenwärtig nicht in einer der in § 86a Abs. 2 SGB VIII genannten Einrichtungen aufhalte. Vielmehr halte sie sich nach eigenen Angaben, entsprechend auch dem Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Q. vom 23. Oktober 2018, zu Besuch in T. -T1. auf. Die Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus § 86b Abs. 3 SGB VIII, da die Antragstellerin bis zum 21. September 2018 in der Einrichtung L. in Q. Hilfe nach § 19 SGB VIII erhalten habe und die Hilfeleistung, die der Sohn der Antragstellerin seitdem erfahre, ausweislich der Verwaltungsvorgänge immer noch auf § 42 SGB VIII beruhe. Zum anderen fehle es an einer hohen Wahrscheinlichkeit für einen Anordnungsanspruch, da die Antragsgegnerin durch die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin den ihr etwa zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Frage der Eignung und der Notwendigkeit der begehrten Hilfeleistung nicht überschritten habe und auch das Verwaltungsgericht die Eignung und die Notwendigkeit dieser Maßnahme ebenfalls verneinen würde, sollte es zur vollumfänglichen eigenen Prüfung dieser Voraussetzungen berufen sein.
4Diesen beiden selbstständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts entgegen, was ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Erfolg verhelfen könnte.
5Bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin erschüttert die Antragstellerin nicht, wenn sie zur Begründung ihrer Beschwerde Bezug auf ihr Widerspruchsschreiben vom 13. Dezem-ber 2018 nimmt und ergänzend auf ihre tatsächliche Situation verweist. Daraus folgt weder, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin begründet hat, noch dass sie sich tatsächlich dort aufhält. Vielmehr bezeichnet sie sich im in Bezug genommenen Widerspruchsschriftsatz vom 13. Dezember 2018 als "ohne festen Wohnsitz". Ein gewöhnlicher oder auch nur tatsächlicher Aufenthalt der Antragstellerin im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin folgt auch nicht aus der von letzterer eingereichten Meldebescheinigung, nach der die Antragstellerin unter der Anschrift T2.---weg 00 in 00000 M1. wohnen soll. Von dieser Anschrift ist die Klägerin am 28. Februar 2019 von Amts wegen abgemeldet worden, da sie unter dieser Anschrift von Mitarbeitern der Antragsgegnerin trotz mehrfacher Versuche nicht angetroffen werden konnte und das Haus auf diese Bediensteten unbewohnt wirkte.
6Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, warum auch aus § 86b Abs. 3 SGB VIII keine örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin folgt, setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander.
7Da das Beschwerdevorbringen bereits die selbständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht in Frage stellt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die gemeinsame Unterbringung der Antragstellerin mit ihrem Sohn gemäß § 19 SGB VIII eine geeignete Maßnahme der Jugendhilfe darstellt.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
9Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.