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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 395/18

Datum:
17.01.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 395/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0117.12A395.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 7470/16
 
Tenor:

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Feststellungsklage sei aus Subsidiaritätsgründen unzulässig und es liege keiner der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vor, nach den Darlegungen des Klägers mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden sind; das Vorliegen weiterer Berufungszulassungsgründe bedarf demnach keiner Entscheidung mehr.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
 

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