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Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e
2Der Antrag ist unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.
3Zu Gunsten des Klägers kann sein Schreiben auch nicht als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen noch zu beauftragenden Rechtsanwalt ausgelegt werden, weil ein dahingehendes Begehren nicht zum Ausdruck kommt und unabhängig davon innerhalb der Frist für den Berufungszulassungsantrag auch keine vollständigen PKH-Unterlagen vorgelegt wurden. Das PKH-Gesuch erster Instanz (datierend vom 10. April 2019) ist in wesentlicher Beziehung unvollständig. Es lässt z.B. nicht erkennen, wie der Kläger aus dem dort angegebenem Einkommen seinen Lebensunterhalt einschließlich der monatlichen Ausgaben, die er in der Erklärung eingetragen hat und die allein schon das Einkommen überschreiten, sicherstellen kann; im Übrigen fehlen auch geeignete Nachweise (z.B. aktuelle Gehaltsbescheinigung, Mietvertrag).
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.