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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2468/16

Datum:
26.06.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 2468/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0626.12A2468.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 4601/15
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2015 verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für den Besuch der I.    -Privatschule in N.                durch die Klägerin und die schultäglichen Taxifahrkosten für das Schuljahr 2015/2016 gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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