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Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e
2Der Senat wertet das mit Schreiben der Klägerin vom 28. Mai 2019 als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete eingelegte Rechtsmittel zu ihren Gunsten als einen nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung;
3Der Antrag ist unzulässig, weil sich die Klägerin bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Ungeachtet dessen hat die Klägerin, der das Urteil am 14. Dezember 2018 zugestellt wurde, die Zulassung nicht binnen der in § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO normierten Monatsfrist beantragt. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
5Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.