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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Eltern des Klägers traten unter dem 9. Oktober 2014 an die Beklagte heran, und baten um Vermittlung einer Tagespflegeperson für den zum damaligen Zeitpunkt noch ungeborenen Kläger. Nachdem der Kläger am 00.00.2014 geboren war, schlossen seine Eltern am 4. Februar 2015 einen Betreuungsvertrag mit der Tagespflegeperson Frau T. T1. . Am 28. April 2015 beantragten die Eltern des Klägers die Förderung des Klägers in Kindertagespflege, wobei die Betreuung im Umfang von 35 Wochenstunden am 1. Juni 2015 beginnen sollte. Zur Begründung führten sie aus, die Mutter des Klägers werde ab dem 1. August 2015 wieder mit einem Beschäftigungsanteil von 75 % berufstätig sein, der Vater arbeite 40 Stunden in der Woche. Im Juli 2015 könne keine Eingewöhnung stattfinden, da sowohl sie als auch die Tagespflegeperson urlaubsabwesend seien.
3Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Förderung in Kindertagespflege, wobei diese abweichend vom Antrag erst am 1. Juli 2015 beginnen sollte. Den späteren Förderungsbeginn begründete sie mündlich damit, dass grundsätzlich nur eine Eingewöhnungszeit von vier Wochen vor Arbeitsantritt bewilligt werde. Da die Mutter des Klägers erst ab dem 1. August 2015 arbeite, ergebe sich ein Förderungsbeginn ab dem 1. Juli 2015.
4Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Klägers am 10. Juni 2015 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, die Voraussetzungen für eine Förderung lägen vor, da der Kläger die Tagespflege durch die Eingewöhnung ab dem 1. Juni 2015 tatsächlich in Anspruch genommen habe.
5Ab dem 1. Juni 2015 wurde der Kläger sodann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung von Frau T1. betreut.
6Mit Bescheid vom 3. Juli 2015, dem Kläger zugestellt am 9. Juli 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger stehe erst ab dem 1. August 2015 ein Rechtsanspruch auf Förderung in der Kindertagespflege zu. Die Bewilligung einer Eingewöhnungszeit stehe in ihrem Ermessen. In ständiger Verwaltungspraxis bewillige sie eine Eingewöhnungszeit von vier Wochen vor Arbeitsbeginn. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wie z.B. bei Behinderung des Kindes, schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten, Bezug von Hilfen zur Erziehung im Einzelfall werde diese Zeit verlängert. Solche Umstände seien im Fall des Klägers nicht gegeben.
7Vom 6. Juli bis zum 17. Juli 2015 befand sich der Kläger mit seinen Eltern im Urlaub. In der Zeit vom 13. Juli bis zum 31. Juli 2015 war Frau T1. urlaubsabwesend.
8Am 4. August 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Auch die Eingewöhnungszeit sei durch die Beklagte zu fördern, da die Voraussetzungen von § 8 der Satzung der Beklagten über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 20. Dezember 2012 (nachfolgend: Kindertagespflegesatzung) sowie von § 24 SGB VIII vorlägen. Er habe tatsächlich Kindertagespflege bereits ab dem 1. Juni 2015 in Anspruch genommen. Außerdem seien sowohl sein Vater als auch seine Mutter berufstätig.
9Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
10die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2015 sowie des Widerspruchbescheides vom 3. Juli 2015 zu verpflichten, auch die für seine Förderung in der Kindertagespflege entstandenen Aufwendungen im Monat Juni 2015 in Höhe von 436,50 Euro zu übernehmen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung hat sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen. Die Urlaubsabwesenheit sowohl des Klägers und seiner Eltern sowie der Tagespflegeperson im Juli 2015 seien irrelevant. Um eine Förderung auch während der Eingewöhnungsphase zu erhalten habe eine andere Tagespflegeperson gewählt, der Urlaub verlegt oder ein anderer Beginn für die Tagespflege gewählt werden können.
14Mit angegriffenem Urteil vom 6. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung der für seine Förderung in der Kindertagespflege im Juni 2015 entstandenen Kosten i. H. v. 436,50 € aus einer analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, insbesondere habe der Kläger einen Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege bereits ab dem 1. Juni 2015 gehabt. Zwar ergebe sich ein solcher Anspruch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII, da der am 00.00.2014 geborene Kläger im Juni 2015 sein erstes Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe und seine Mutter erst ab dem 1. August 2015 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ein solcher Anspruch folge jedoch aus dem zum Zeitpunkt der Entscheidung am 21. Mai 2015 geltenden § 8 Abs. 4 Kindertagespflegesatzung, der einen über § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII hinausgehenden Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege für eine Eingewöhnungszeit enthalte. Da diese Vorschrift keine besonderen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite enthalte, folge aus dieser Satzungsvorschrift ein nicht von weiteren Voraussetzungen abhängiger Anspruch.
15Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Betreuungskosten für den Monat Juni 2015, da er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Förderung in der Kindertagespflege gehabt habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 4 Kindertagespflegesatzung. Diese Vorschrift gewähre keinen zeitlich unbegrenzten und ohne weitere Voraussetzungen bestehenden Rechtsanspruch auf Förderung einer Eingewöhnungszeit. Ein solcher folge für die Zeit ab dem 1. Juni 2015 auch nicht aus § 24 SGB VIII. Darüber hinaus seien dem Kläger für die Betreuung im Juni 2015 keine Kosten i. H. v. 436,50 € entstanden wie von ihm geltend gemacht. Der zwischen seinen Eltern und der Pflegeperson abgeschlossene Betreuungsvertrag sehe in § 3 keine unmittelbaren Zahlungsverpflichtungen des Klägers bzw. seiner Eltern vor.
16Die Beklagte beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
18Der Kläger beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf die Gründe des angegriffenen Urteils und macht sich diese zu eigen. Ergänzend führt er aus: Ihm stehe aus § 8 Abs. 4 Kindertagespflegesatzung ein Anspruch auch für die Eingewöhnungszeit im Juni 2015 zu, da diese Satzungsregelung eine freiwillige, über die bundesgesetzlichen Vorgaben hinausgehende Leistung gewähre. Die im Juni 2015 geltende Fassung dieser Vorschrift sehe auf Tatbestandsseite keine besonderen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Grenzen der Eingewöhnungsphase, vor. Mangels einer der Verwaltung durch Satzung zugebilligten Konkretisierungsbefugnis könne die Ablehnung der Förderung auch nicht als Ausfüllung eines Beurteilungspielraumes oder als eine Ermessensentscheidung betrachtet werden. Auch eine rückwirkende Anwendung der Kindertagespflegesatzung in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung komme nicht in Betracht. Die Eingewöhnungszeit sei daher nicht auf vier Wochen vor Arbeitsaufnahme begrenzt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
24Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der für seine Betreuung in der Kindertagespflege im Monat Juni 2015 entstandenen Kosten aus einer analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
25Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Förderung in der Kindertagespflege setzt analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).
26Hier fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe analog § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, da die Voraussetzungen für eine Förderung des Klägers in der Kindertagespflege im Juni 2015 nicht vorlagen.
27Wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht festgestellt hat, folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 24 Abs. 1 SGB VIII. Zwar ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind. Dabei kann offenbleiben, ob § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII überhaupt einen Rechtsanspruch im Sinne eines einklagbaren subjektiven Rechts gewährt,
28so Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 64, Mayer, VerwArch 2013, 344 (353 f.),
29oder lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung enthält,
30so Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 24 SGB VIII, Rn. 8; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 7, m. w. N., Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/19, § 24 SGB VIII, Rn. 4, unter Verweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/9299, S. 15.
31Jedenfalls erfüllte der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Juni 2015 nicht. Zu diesem Zeitpunkt gingen seine Erziehungsberechtigten noch nicht beide einer Erwerbstätigkeit nach (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Fall 1 SGB VIII), da sich seine Mutter noch vollständig in Elternzeit befand und ihre Berufstätigkeit erst zum 1. August 2015 in Teilzeit wieder aufnahm.
32Aufgrund der Elternzeit und der bereits für den 1. August 2015 geplanten Arbeitsaufnahme war die Mutter des Klägers auch nicht Arbeit suchend i. S. v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Fall 3 SGB VIII.
33Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Juni 2005 die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. b oder c SGB VIII erfüllte.
34Auch die Kindertagespflegesatzung gewährt keinen Anspruch auf die begehrte Eingewöhnungszeit. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 8 Abs. 4 der Satzung, der mit der Bezahlung der Tagespflegekräfte ausschließlich das Verhältnis zwischen diesen und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelt.
35Ein Anspruch des Klägers auf Förderung einer Eingewöhnungszeit für den Monat Juni 2015 folgt ferner nicht aus § 24 Abs. 6 SGB VIII in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Nach diesem Grundsatz kann eine Behörde von einer einmal begründeten Verwaltungspraxis in einem weiteren Einzelfall nicht ohne sachlichen Grund abweichen.
36Zwar folgt aus § 8 Abs. 4 Kindertagespflegesatzung - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat -, dass die Beklagte grundsätzlich eine Eingewöhnung vor Beginn der eigentlichen Betreuung durch die Tagespflegeperson bewilligte. Denn die in § 8 Abs. 4 Kindertagespflegesatzung geregelte Geldleistung an die Tagespflegeperson während der Eingewöhnung setzt zwingend voraus, dass insoweit auch eine Bewilligung dem betreuten Kind gegenüber ausgesprochen wurde. Dass solche Bewilligungen erteilt wurden, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dort hat sie ausgeführt, dass regelmäßig eine Eingewöhnung von pauschal vier Wochen bewilligt worden sei, unabhängig davon, wie lange tatsächlich die Eingewöhnung gedauert habe.
37Die mündliche Verhandlung hat allerdings zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Beklagte, jedenfalls keine Verwaltungspraxis dahingehend hat, eine vierwöchige Eingewöhnung auch dann zu bewilligen, wenn das Kind - wie hier der Kläger - nach Abschluss der Eingewöhnung und vor Beginn der regulären Betreuung über einen Zeitraum von vier Wochen nicht von der Tagespflegeperson betreut wird. So hat die Beklagte ausgeführt, aus pädagogischen Gründen betrage die Eingewöhnungsphase in der Regel vier Wochen vor Arbeitsaufnahme. Zwar ist der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger eine Eingewöhnung im Juli 2015 bewilligte, obwohl sie bereits bei Bewilligung wusste, dass in diesem Monat wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers und der Tagespflegeperson keine Eingewöhnung würde stattfinden können, geeignet, Zweifel an diesem Vortrag der Beklagten zu wecken. Diese hat die Beklagte jedoch ausgeräumt. Zur Erklärung hat sie in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, sie habe die Eingewöhnungsphase pauschal mit vier Wochen abgegolten, unabhängig davon, wie lange tatsächlich die Eingewöhnung gedauert habe.
38Befragt zu ihrer Verwaltungspraxis hat die Beklagte ausgeführt, dass ein Fall, in dem - wie hier - zwischen Eingewöhnungsphase und Beginn der regulären Betreuung ein Zeitraum von vier Wochen gelegen habe, in dem das Kind die Tagespflege nicht in Anspruch genommen habe, bislang nicht aufgetreten sei. Eine Eingewöhnung mit einer anschließenden vierwöchigen Urlaubszeit werde auch nicht ausnahmsweise bewilligt, weil die einschlägigen Empfehlungen allgemein dahinlauteten, dass die Eingewöhnungsphase jedenfalls für unter einjährige Kinder kurz vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme erfolgen solle. Wenn die Eingewöhnungsphase allerdings drei Wochen betragen hätte und sich nur ein Urlaub von einer Woche Dauer angeschlossen hätte, wäre die Eingewöhnung wahrscheinlich bewilligt worden, da es sich lediglich um einen kurzen Zeitraum zwischen Eingewöhnung und Arbeitsaufnahme gehandelt hätte. Zur Bekräftigung ihrer Vorgehensweise hat die Beklagte zudem auf das sog. Berliner Eingewöhnungsmodell (2011) verwiesen, nach dem sie ihre Verwaltungspraxis ausrichte.
39Nachdem auch der Kläger nicht dezidiert vorgetragen hat, dass die Beklagte in einem anderen Fall eine Eingewöhnung bei einer vierwöchigen Betreuungspause zwischen Eingewöhnungsphase und regulärem Betreuungsbeginn bewilligt hat, gibt es für eine dahingehende Verwaltungspraxis, die allein einen entsprechenden Hilfeanspruch des Klägers begründen könnte, keine Anhaltspunkte.
40Die Verwaltungspraxis der Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
41Da es nach alledem bereits an einem Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Eingewöhnung im Juni 2015 fehlt, kommt es auf die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht mehr an.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
43Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.