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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1599/18

Datum:
20.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1599/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0220.12A1599.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 3792/17
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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