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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1402/17

Datum:
08.07.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1402/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0708.12A1402.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 1792/16
 
Tenor:

Das Urteil wird teilweise geändert.

Soweit die Klägerin ihre Klage in Höhe von weiteren 2.513,48 € zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 87.446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz für einen Betrag von 46.102,23 € seit dem 29. April 2016 und für einen Betrag von 41.343,80 € seit dem 11. August 2016 zu zahlen.

Die Beklagte trägt Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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