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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1076/17

Datum:
20.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1076/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1120.12A1076.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 230/16
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016 verpflichtet, der Klägerin für ihr Zwei-Fach Bachelorstudium in den Fächern Deutsch und Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster für den Bewilligungszeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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