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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 1033/18

Datum:
07.02.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 1033/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0207.11B1033.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 729/18
Normen:
TKG § 3 Nr. 26; TKG § 68 Abs. 1 Satz 1; TKG § 69 Abs. 1
Leitsätze:

1. Schaltkästen, die zu den Telekommunikationslinien im Sinne des Telekommunika-tionsgesetzes gehören, unterfallen diesem Gesetz und nicht dem Straßenrecht.

2. Werbeplakate an solchen Schaltkästen sind nur dann eine straßenrechtliche Son-dernutzung, wenn sie ihrerseits den Gemeingebrauch anderer Straßennutzer nicht nur unerheblich beeinträchtigen (hier verneint).

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2413/18 VG Minden gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2018 wird hinsichtlich der Beseitigungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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