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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 610/19.A

Datum:
19.03.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 610/19.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0319.11A610.19A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 4187/18.A
 
Tenor:

Den Klägern wird im Umfang der Berufungszulassung Prozesskostenhilfe gewährt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt E.         in C.    beigeordnet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich der beantragten Aufhebung von Ziffer 4. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2018 abgewiesen worden ist. Der weitergehende Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, soweit die Berufung zugelassen worden ist. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens.

 
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