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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1665/17

Datum:
13.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1665/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1113.11A1665.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6530/15
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat.

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 21. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015 verpflichtet, der Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, soweit das Verfahren noch anhängig ist. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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