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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 2755/19

Datum:
12.11.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 2755/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1112.10A2755.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 2056/17
 
Tenor:

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

 
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