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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1618/17

Datum:
27.05.2019
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 1618/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0527.10A1618.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 3636/12
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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