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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 47/17

Datum:
04.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 47/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0704.8A47.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 1589/15
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2016 - 4 K 1589/15 - für unwirksam erklärt, soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. November 2016 - 4 K 1589/15 - zurückgewiesen.

Die bis zum Zeitpunkt der teilweisen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zur Hälfte einschließlich der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sowie der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zu einem Viertel mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich zwischen ihnen hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht erfolgt. Die ab dem Zeitpunkt der teilweisen Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache entstandenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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