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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 991/16

Datum:
06.12.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 991/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1206.7A991.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1811/15
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 14.8.2015 werden aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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