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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Der Senat hat mit Verfügung vom 14.3.2018 darauf hingewiesen, dass für den zurückgewiesenen Bauantrag keine Aussicht auf positive Bescheidung besteht und die Klage gegen den Zurückweisungsbescheid vom 6.3.2014 somit mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zulässig ist. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten.
5Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des Ladenlokals zu einem Wettbüro. Bei diesem handelt es sich nach den vorliegenden Bauunterlagen um eine Vergnügungsstätte, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Verfügung vom 21.4.2016 darauf hingewiesen, dass das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans liegt und im gesamten Planbereich Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. Dass der Bebauungsplan nicht wirksam sein könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Bei dem Vorhaben handelt es sich auch um eine Vergnügungsstätte. Eine solche ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sogenannte Live-Wetten angeboten werden.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.1.2018 - 7 A 2068/16 -, juris und vom 15.1.2018 - 7 A 2138/16 -, juris.
7Nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern ist das Wettbüro u.a. mit mehreren Bildschirmen ausgestattet, die regelmäßig Live-Wetten ermöglichen. Den Bauvorlagen lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Angebot sog. Live-Wetten nicht zur Verfügung gestellt wird. Ebenso wenig hat die Klägerin diese Annahme hinreichend erschüttert.
8Die Berufung ist danach auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
9Damit ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
10Die aufgeworfene Frage:
11„ob mit fortschreitender Zeit nach Ablauf der Wochenfrist des § 72 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW das Zurückweisungsermessen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW im Hinblick auf ein Abstandnehmen von der Zurückweisung eingeengt wird?“,
12stellt sich aus obigen Gründen hier nicht.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.