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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 795/17

Datum:
18.01.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 795/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0118.6E795.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 2621/17
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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