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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 360/16

Datum:
18.01.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 360/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0118.6E360.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 E 360/16
Schlagworte:
Streitwert Teilzeitbeschäftigung Vollzeitbeschäftigung Teilstatus
Normen:
§52 Abs. 1 GKG
Leitsätze:

Bei Klagen, die die Rückkehr von der Teilzeit- zur Vollzeitbeschäftigung betreffen, sind die Grundsätze für die Bemessung des Streitwerts in Teilstatussachen anzuwenden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

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