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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 88/18

Datum:
22.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 88/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0522.6B88.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 2054/17
Schlagworte:
Auswahlentscheidung Konkurrentenstreit Dokumentation Auswahlvermerk Beurteilungszeitraum Dienstalter Hilfskriterium Streitwert
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerde eines Lehrers in einem Konkurrentenstreitverfahren.

2. Zur Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen zu dokumentieren.

3. Die Dokumentation der Auswahlerwägungen muss nicht zwingend in einem eigenständigen und so bezeichneten Auswahlvermerk oder Besetzungsbericht erfolgen.

4. Der Zeitraum, auf den sich eine dienstliche Beurteilung bezieht, muss aus dieser erkennbar sein.

5. Bei einem Qualifikationsgleichstand kann es zulässig sein, für die Auswahlentscheidung auf das Hilfskriterium des Dienstalters abzustellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 
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