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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 864/18

Datum:
02.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 864/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0802.6B864.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 867/18
Schlagworte:
Stellenbesetzung Dienstliche Beurteilung Gesamturteil Begründung Ausschöpfung Einzelmerkmale Arithmetische Ermittlung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr bei der inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen alle Leistungsmerkmale gleich gewichtet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

 
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