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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 68/18

Datum:
26.04.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 68/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0426.6B68.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 5013/17
Schlagworte:
Untersuchungsaufforderung Amtsärztliche Untersuchung Vermutete Dienstunfähigkeit Vermutungsregel Verhältnismäßigkeit Amtsärztliches Gespräch
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1
Leitsätze:

Stützt sich der Dienstherr auf die wegen erheblicher Fehlzeiten vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und hat er keine Erkenntnisse über den Grund der krankheitsbedingten Fehlzeiten, muss er in der Untersuchungsaufforderung nicht näher ausführen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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