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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 679/18

Datum:
28.08.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 679/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0828.6B679.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 2050/17
Schlagworte:
Konkurrentenstreitverfahren dienstliche Beurteilung Einzelfeststellungen Ausschöpfung Eignungsprognose Auswertung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Justizvollzugshauptsekretärs in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Konkurrenten um eine Beförderung ist die Auswertung (Ausschöpfung) der Einzelfeststellungen der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen auch dann zulässig, wenn die Beurteilungen neben der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung eine gesonderte Aussage zur Beförderungs- bzw. Verwendungseignung enthalten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Der Beigeladene zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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