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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 522/18

Datum:
09.07.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 522/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0709.6B522.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 764/18
Schlagworte:
Rechtliches Gehör Befangenheit Verwertungsverbot Untersuchungsanordnung
Normen:
LBG §33; BeamtStG §26; ZPO §43
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung

Nach dem Rechtsgedanken des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die Besorgnis der Befangenheit des erstinstanzlich entscheidenden Richters berufen, wenn er vor Beendigung der Instanz ein Ablehnungsgesuch nicht gestellt hat, obgleich ihm die geltend gemachten Gründe bereits bekannt waren.

Zur Ermittlung der tatsächlichen Umstände, die Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen können, darf der Dienstherr auch auf die Angaben eines Lehrers in einem Pflichtstundenermäßigungsantrag zurückgreifen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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