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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 462/18

Datum:
29.05.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 462/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0529.6B462.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 4785/17
Schlagworte:
Konkurrentenstreit Auswahlentscheidung Beförderung Dienstliche Beurteilung Auswahlmethoden Beurteilungsbeitrag Nachzeichnung Maßgeblicher Zeitpunkt
Normen:
GG Art. 33 Abs. 1; LVO NRW § 8 Abs. 1
Leitsätze:

1. Lässt sich bei einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung eine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich auf der Basis dienstlicher Beurteilungen (oder anderer schriftlicher Leistungseinschätzungen) trotz entsprechenden Bemühens nicht herstellen, so kommen auch andere geeignete Auswahlmethoden in Betracht. Der Dienstherr darf einen Bewerber, bei dem eine aktuelle dienstliche Beurteilung oder andere schriftliche Leistungseinschätzung nicht zur Verfügung steht, bei der Vergabe einer Beförderungsstelle nicht schlicht unberücksichtigt lassen.

2. Wird ein Auswahlverfahren zur Vergabe einer Beförderungsstelle fortgesetzt, nachdem eine fehlerhafte Auswahlentscheidung aufgehoben wurde, so ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zu treffenden neuen Auswahlentscheidung maßgeblich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis 22.000 Euro festgesetzt.

 
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