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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 444/18

Datum:
07.06.2018
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 444/18
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0607.6B444.18.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 3026/17
Schlagworte:
Konkurrentenstreitverfahren Kanzler Schwerbehinderung Wahl Hochschulwahlversammlung
Leitsätze:

1. Erfolglose Beschwerde einer Leitenden Verwaltungsdirektorin in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung der Stelle des Kanzlers einer nordrhein-westfälischen Universität.

2. Bei der Stelle des Kanzlers einer nordrhein-westfälischen Universität handelt es sich um eine solche, auf der im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX a.F. (= § 156 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX n.F.) Personen beschäftigt werden, die nach ständiger Übung in ihre Stelle gewählt werden, und damit nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX a.F. (= § 165 Satz 3 SGB IX n.F.).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.

 
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