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Erfolglose Beschwerde eines Oberbrandmeisters, der die Untersagung der Teilnahme von 14 vom Dienstherrn ausgewählten Beamten an einem Gruppenführerlehrgang (B III) der Feuerwehr begehrt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, die von ihr vorgesehenen 14 Bewerber an dem Gruppenführerlehrgang (B III) der Feuerwehr teilnehmen zu lassen, bevor über seinen (des Antragstellers) Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Selbst wenn dem Antrag stattgegeben würde, erwachse dem Antragsteller daraus kein sicherungsfähiger Vorteil. Denn eine zusprechende Entscheidung hätte nicht zur Folge, dass er selbst (vorläufig) an dem Lehrgang teilnehmen könnte. Habe der Antragsteller durch die allein begehrte Nichtteilnahme der von der Antragsgegnerin für den Lehrgang vorgesehenen Beamten keinen Vorteil, stelle diese Untersagung der Teilnahme auch keine im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes sicherungsfähige und schützenswerte Rechtsposition dar.
5Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Der Antragsteller macht geltend, entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung sei die besondere Dringlichkeit bzw. ein Anordnungsgrund gegeben, weil er im Falle der Entsendung der 14 Mitkonkurrenten zur Fortbildungsveranstaltung „außen vor“ bleibe und später - nach Absolvierung des Lehrgangs - auch bei der Besetzung entsprechender Planstellen nicht berücksichtigt werden könne. Damit lässt der Antragsteller - wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt - außer Acht, dass er nicht seine vorläufige Teilnahme an dem Lehrgang oder eine erneute Entscheidung über diese, sondern lediglich die Untersagung der Teilnahme der ausgewählten Beamten beantragt. Allein ein Unterbleiben der Entsendung der anderen Beamten hätte aber gerade nicht die Teilnahme des Antragstellers an dem Lehrgang und die damit verbundene verbesserte Rechtsposition bei einer eventuellen späteren Planstellenbesetzung zur Folge. Für eine solche, die Rechtsposition nicht verbessernde Regelung, fehlt es an einem Anordnungsgrund.
7Soweit der Antragsteller möglicherweise mit Blick auf den Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten meint, eine schützenswerte Rechtsposition liege allein in der Freihaltung der 14 Lehrgangsplätze bzw. in der Untersagung der Entsendung der 14 ausgewählten Mitbewerber zum Lehrgang, verkennt er den grundlegenden Unterschied zu der streitgegenständlichen Verfahrenskonstellation. Im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit um eine Beförderungsplanstelle erwächst dem nicht berücksichtigten Bewerber nämlich schon allein durch die Freihaltung der fraglichen Stelle(n) eine schützenswerte und sicherungsfähige Rechtsposition, weil die anderenfalls erfolgende Ernennung des ausgewählten Konkurrenten nach dem Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist.
8Vgl. ausführlich dazu etwa BVerwG Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138 102 = juris, Rn. 27.
9Das ist hier dagegen nicht der Fall. Mit einer statusändernden beamtenrechtlichen Ernennung ist die Teilnahme am Lehrgang nicht verbunden.
10Auf das Vorbringen des Antragstellers zur Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens für den Lehrgang kommt es danach nicht mehr an.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).